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Verhinderungspflege: neue Regelungen ab 2025

Verhinderungspflege: neue Regelungen ab 2025

Verhinderungspflege: neue Regelungen ab 2025

Das Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG) bringt ab dem 1. Januar 2025 signifikante Änderungen in den Leistungsansprüchen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Neuregelungen zielen darauf ab, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell und organisatorisch zu entlasten und die Inanspruchnahme flexibler zu gestalten.

Das Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG) bringt ab dem 1. Januar 2025 signifikante Änderungen in den Leistungsansprüchen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Neuregelungen zielen darauf ab, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell und organisatorisch zu entlasten und die Inanspruchnahme flexibler zu gestalten.

Das Pflegeunterstützungs- und -Entlastungsgesetz (PUEG) bringt ab dem 1. Januar 2025 signifikante Änderungen in den Leistungsansprüchen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Neuregelungen zielen darauf ab, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen finanziell und organisatorisch zu entlasten und die Inanspruchnahme flexibler zu gestalten.

1

Erhöhung der Verhinderungspflege-Leistungen

Erhöhung der Verhinderungs-

pflege-Leistungen

Erhöhung der Verhinderungspflege-Leistungen

Der bisherige Betrag für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 EUR wird ab dem 01. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben, sodass sich der Betrag auf 1.685 EUR pro Jahr erhöht. Der Betrag, der aus nicht genutzter Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege-Budget umgewandelt werden kann, erhöht sich zudem von 806€ auf 843€.

Der aktuelle Betrag für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 EUR wird ab dem 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben, sodass sich der Betrag auf 1.685 EUR

pro Jahr erhöht.

Der aktuelle Betrag für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 EUR wird ab dem 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben, sodass sich der Betrag auf 1.685 EUR

pro Jahr erhöht.

2

Leistungsbeträge und neues Budget

Leistungsbeträge und

neues Budget

Leistungsbeträge und neues Budget

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget gemäß § 42a SGB XI zusammengefasst. Das neue gemeinsame Budget von 3.539 EUR kann flexibler für kurzfristige und langfristige Pflegesituationen verwendet werden.


Ab diesem Datum haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget gemäß § 42a SGB XI zusammengefasst. Das neue gemeinsame Budget von

3.539 EUR kann flexibler für kurzfristige und langfristige Pflegesituationen verwendet werden.


Ab diesem Datum haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget gemäß § 42a SGB XI zusammengefasst. Das neue gemeinsame Budget von

3.539 EUR kann flexibler für kurzfristige und langfristige Pflegesituationen verwendet werden.


Ab diesem Datum haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.

3

Entfall der Vorpflegezeit

Entfall der Vorpflegezeit

Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 und 5 profitieren bereits seit dem 01. Januar 2024 von der Entlastung durch den Entfall der Vorpflegezeit und einem gemeinsamen Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Ab dem 01. Juli 2025 entfällt die bisher erforderliche Vorpflegezeit von 6 Monaten für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 und 5 profitieren bereits seit dem 01. Januar 2024 von der Entlastung durch den Entfall der Vorpflegezeit und einem gemeinsamen Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Ab dem 01. Juli 2025 entfällt die bisher erforderliche Vorpflegezeit von 6 Monaten für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2.

4

Verlängerung der Verhinderungspflegezeit

Verlängerung der

Verhinderungspflegezeit

Verlängerung der Verhinderungspflegezeit

Die Verhinderungspflege kann ab dem 01. Juli 2025 bis zu maximal 56 Tage (acht Wochen) pro Jahr in Anspruch genommen werden. Dies stellt eine Erhöhung im Vergleich zu den bisheri gen 42 Tagen dar.

Die Verhinderungspflege kann ab dem 01. Juli 2025 bis zu maximal 56 Tage (acht Wochen) pro Jahr in Anspruch genommen werden. Dies stellt eine Erhöhung im Vergleich zu den bisheri gen 42 Tagen dar.

5

Erhöhung des Budgets für nahe Angehörige

Erhöhung des Budgets für

nahe Angehörige

Erhöhung des Budgets für nahe Angehörige

Das für nahe Angehörige vorgesehene Budget wird ab dem 01. Juli 2025 von bisher dem 1,5-fachen auf das 2-fache des monatlichen Pflegegeldes angehoben, wodurch Pflegebedürftige und deren Familienangehörige finanziell entlastet werden.

6

Erhöhung des Budgets für jüngere Pflegebedürftige

Erhöhung des Budgets

für jüngere Pflegebedürftige

Erhöhung des Budgets für jüngere Pflegebedürftige

Für pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 wird das jährliche Budget für

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige 2025 nochmals angehoben – auf 1.599 EUR (PG 4)

und 1.979 EUR (PG 5).

Für pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 wird das jährliche Budget für Verhinderungspflege durch nahe Angehörige 2025 nochmals angehoben – auf 1.599 EUR (PG 4)

und 1.979 EUR (PG 5).

Für pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5 wird das jährliche Budget für Verhinderungspflege durch nahe Angehörige 2025

nochmals angehoben – auf 1.599 EUR (PG 4) und 1.979 EUR (PG 5).

7

Abrechnung der Verhinderungspflege im Jahr 2025:

Abrechnung der Verhinderungs-

pflege im Jahr 2025:

Abrechnung der Verhinderungspflege im Jahr 2025:

Die Personengruppe U25, mit einem Pflegegrad 4 oder 5 hat bereits zum 01.01.2025 den Anspruch auf die unten aufgeführten 3.539€ und nicht erst zum 01.07.2025. Der Grund ist die 4,5% Erhöhung aus allen Leistungen der Pflegeversicherung.

Das Datum zum 01.07.25 betrifft lediglich den Rest der Pflegebedürftigen – ab einem Pflegegrad 2 oder höher. Diese können bis zum 01. Juli 2025 bis zu 2.491 EUR aus dem kombinierten Budget abrechnen. Danach kann der verbleibende Restbetrag bis zu ins gesamt 3.539 EUR verwendet werden. Wichtig ist, dass bis einschließlich Juni 2025 der Betrag von 1.685 EUR aus der Verhinderungspflege und 806 EUR aus der nicht genom mener Kurzzeitpflege nicht überschritten wird.


Auch die Umwandlungsleistungen aus der Kurzzeitpflege in zusätzliche Verhinderungspflege, müssen bis zum 30.06.2025 weiterhin auf dem Antrag angekreuzt werden. Dieses betrifft insbesondere die Personengruppe U25 mit einem Pflegegrad 4 oder 5. Wenn dies nicht geschieht, werden lediglich 1.685 € von der Pflegekasse übernommen.

Die Personengruppe U25, mit einem Pflegegrad 4 oder 5 hat bereits zum 01.01.2025 den Anspruch auf die unten aufgeführten 3.539€ und nicht erst zum 01.07.2025. Der Grund ist die 4,5 % Erhöhung aus allen Leistungen der Pflegeversicherung.

Das Datum zum 01.07.25 betrifft lediglich den Rest der Pflegebedürftigen – ab einem Pflegegrad 2 oder höher. Diese können bis zum 1. Juli 2025 bis zu 2.491 EUR aus dem kombinierten Budget abrechnen. Danach kann der verbleibende Restbetrag bis zu ins gesamt 3.539 EUR verwendet werden. Wichtig ist, dass bis einschließlich Juni 2025 der Betrag von 1.685 EUR aus der Verhinderungspflege und 806 EUR aus der nicht genom mener Kurzzeitpflege nicht überschritten wird.


Auch die Umwandlungsleistungen aus der Kurzzeitpflege in zusätzliche Verhinderungspflege, müssen bis zum

30.06.2025 weiterhin auf dem Antrag angekreuzt werden. Dieses betrifft insbesondere die Personengruppe U 25 mit einem Pflegegrad 4 oder 5. Wenn dies nicht geschieht, werden lediglich 1.685 € von der Pflegekasse übernommen.

Die Personengruppe U25, mit einem Pflegegrad 4 oder 5 hat bereits zum 01.01.2025 den Anspruch auf die unten aufgeführten 3.539€ und nicht erst zum 01.07.2025. Der Grund ist die 4,5% Erhöhung aus allen Leistungen der Pflegeversicherung.

Das Datum zum 01.07.25 betrifft lediglich den Rest der Pflegebedürftigen – ab einem Pflegegrad 2 oder höher. Diese können bis zum 1. Juli 2025 bis zu 2.491 EUR aus dem kombinierten Budget abrechnen. Danach kann der verbleibende Restbetrag bis zu ins gesamt 3.539 EUR verwendet werden. Wichtig ist, dass bis einschließlich Juni 2025 der Betrag von 1.685 EUR aus der Verhinderungspflege und 806 EUR aus der nicht genom mener Kurzzeitpflege nicht überschritten wird.


Auch die Umwandlungsleistungen aus der Kurzzeitpflege in zusätzliche Verhinderungspflege, müssen bis zum 30.06.2025 weiterhin auf dem Antrag angekreuzt werden. Dieses betrifft insbesondere die Personengruppe U 25 mit einem Pflegegrad 4 oder 5. Wenn dies nicht geschieht, werden lediglich 1.685€ von der Pflegekasse übernommen.

Die Personengruppe U25, mit einem Pflegegrad 4 oder 5 hat bereits zum 01.01.2025 den Anspruch auf die unten aufgeführten 3.539€ und nicht erst zum 01.07.2025. Der Grund ist die 4,5 % Erhöhung aus allen Leistungen der Pflegeversicherung.

Das Datum zum 01.07.25 betrifft lediglich den Rest der Pflegebedürftigen – ab einem Pflegegrad 2 oder höher.

Diese können bis zum 1. Juli 2025 bis zu 2.491 EUR aus dem kombinierten Budget abrechnen. Danach kann der verbleibende Restbetrag bis zu ins gesamt 3.539 EUR verwendet werden. Wichtig ist, dass bis einschließlich Juni 2025 der Betrag von 1.685 EUR aus der Verhinderungspflege
und 806 EUR aus der nicht genom mener Kurzzeitpflege

nicht überschritten wird.


Auch die Umwandlungsleistungen aus der Kurzzeitpflege in zusätzliche Verhinderungspflege, müssen bis zum

30.06.2025 weiterhin auf dem Antrag angekreuzt werden. Dieses betrifft insbesondere die Personengruppe U 25 mit einem Pflegegrad 4 oder 5. Wenn dies nicht geschieht, werden lediglich 1.685 € von der

Pflegekasse übernommen.

Verhinderungspflege 2024 und 2025

Verhinderungspflege 2024 und 2025

& Pflegegeld

dd

BISHER

AB 01.01.2024

Nur für Pflegebedürftigeunter 25

Jahren mit PG4 oder PG5

AB 01.07.2025

für Pflegebedürftige U25 Jahren mit PG4 oder PG5 bereits ab 01.01.2025

Budget

2418€

(VHP + 806 € KZP)

3386€

(VHP + 100 € KZP)

3539€

(VHP/KZP als GemeinsamerJahresbetrag)

Vorpflegezeit

6 Monate

Entfällt

Entfällt

Tagesweise VHP

42 Tage

56 Tage

56 Tage

Budget für Angehörige

1,5 x monatl. Pflegegeld

2 x monatl. Pflegegeld

2 x monatl. Pflegegeld

Pflegegeld

Pflegegrad

Alter Betrag

Ab 2024 plus 5 %

Ab 2025 plus 4,5 %

1

0€

0€

0€

2

316€

332€

347€

3

545€

573€

598€

4

728€

765€

799€

5

901€

947€

989€

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